Räum- und Streupflicht im Winter – das Wichtigste auf einen Blick
Bei Schnee und Glätte sind Grundstückseigentümer für das Räumen und Streuen von Gehwegen und angrenzenden Straßen verantwortlich – auch bei unbebauten Grundstücken. Die Räum- und Streupflicht liegt beim Grundstückseigentümer, dies gilt auch in Industrie- und Gewerbegebieten.
Diese Pflicht ist satzungsrechtlich durch die jeweilige Ortsgemeinde geregelt. Der kommunale Winterdienst übernimmt nicht automatisch diese Aufgaben.
Wer selbst nicht räumen kann, muss eine andere Person damit beauftragen.
Was ist zu tun?
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Schnee und Eis unverzüglich entfernen, bei Bedarf auch festgetretenen Schnee aufhacken
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Gehwege durchgehend begehbar halten (an Nachbargrundstücke anschließen)
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Abflussrinnen freihalten, damit Tauwasser ablaufen kann
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Schnee und Eis so lagern, dass keine neuen Gefahren entstehen
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Nächtlicher Schneefall muss bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten geräumt sein
Streuen bei Glätte
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Streupflicht gilt für Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen (bis zur Straßenmitte)
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Geeignet sind Sand oder andere abstumpfende Mittel
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Salz nur sparsam und nur bei festgetretenem Eis verwenden
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Bei Bedarf mehrmals streuen
Warum ist das wichtig?
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Bei Unfällen drohen Schadenersatzforderungen
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Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden
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Die Gemeinden können das Räumen auf Kosten des Eigentümers durchführen lassen
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Es können haftungs- und strafrechtliche Folgen entstehen
Kommunaler Winterdienst
Unsere Wünsche und Ansprüche an den kommunalen Winterdienst sind selbstverständlich unterschiedlich. Er bemüht sich jedoch, möglichst vielen gerecht zu werden. Die Gemeinden räumen vor allem Hauptverkehrsstraßen, Schulwege und wichtige Bereiche. Nebenstraßen werden nur im Rahmen der Möglichkeiten unterstützt.
Räumfahrzeuge benötigen mindestens 3,00 m Fahrbahnbreite, deshalb bitte darauf achten, dass parkende Fahrzeuge den Winterdienst nicht behindern.



