Amtliche Meldung

Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern sowie Reinigung der Straßen und Straßenrinnen

Liebe Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain,

immer öfter werden dem Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain zugewachsene Gehwege und in den Verkehrsraum ragende Bäume und Sträucher gemeldet. Meist kommen die Beschwerden von den Müllabfuhrunternehmen, jetzt im Winter auch von den Winterdienstleistern, aber auch von Anliegern. Daher möchten wir Sie darum bitten, Ihr eigenes Grundstück und die angrenzenden Straßen auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.

Als Eigentümer sind Sie nach § 27 Abs. 5 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz dazu verpflichtet, den Überwuchs von Ihrem Grundstück in den öffentlichen Verkehrsraum auf Ihre Kosten zu entfernen. Auf Geh- und Radwegen beträgt diese mindestens 2,50 m und auf der Fahrbahn 4,50 m. Dies bedeutet, dass Äste bis zu dieser Höhe zurück zu schneiden sind und auch sonst kein Bewuchs in dieses Lichtraumprofil wachsen darf. Zu beachten ist hierbei auch, dass sich nasses Gehölz noch zusätzlich absenkt. Ebenso sind Sie für das Freischneiden von Kreuzungen, Straßenlaternen und eventuell eingewachsenen Verkehrszeichen zuständig. Somit obliegt Ihnen auch die Sicherheit des laufenden Straßenverkehrs und bei einem entstehenden Unfall wegen zugewachsenen Schildern o.ä. können Sie als Grundstückseigentümer zu einer Schadensersatzzahlung herangezogen werden.

Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann durch eine behördliche Verfügung auch dazu gezwungen werden, der Anordnung Folge zu leisten oder die Kosten einer Ersatzvornahme zu erstatten. Diesen Ärger können Sie sich ersparen, wenn Sie rechtzeitig Ihren Bewuchs an öffentlichen Verkehrsflächen zurückschneiden. Gerade jetzt, bevor am 01.03. die Vogelbrutzeit beginnt, wäre es sinnvoll Bäume und Sträucher soweit zurückzuschneiden, dass nicht der erste Austrieb im Frühjahr schon wieder in den öffentlichen Verkehrsraum ragt. Andererseits hält sich immer noch der Irrglaube, dass von März bis September kein Rückschnitt erfolgen darf. Das stimmt nicht! Das Lichtraumprofil ist ganzjährig freizuhalten.
Des Weiteren hat jede Ortsgemeinde eine Satzung zur Reinigung der öffentlichen Straßen. Diese können über die Internetseite der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain (www.vg-bg.de) eingesehen werden. Diese Satzungen verpflichten Sie nicht nur die Fahrbahnen und Gehwege zu reinigen, sondern darüber hinaus auch von Unkraut zu befreien. Vor einigen Grundstücken nimmt gerade dieser Bewuchs auf Gehwegen und in den Abflussrinnen enorme Ausmaße an. Dadurch wird nicht nur ein sauberes Ortsbild beeinträchtigt, sondern oft auch der Ablauf des Oberflächenwassers behindert. Wer gegen die Straßenreinigungssatzung verstößt, der handelt ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz in Verbindung mit § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung. Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 5.100 € geahndet werden.

Also liebe Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer, halten Sie das Lichtraumprofil ein und halten Sie Straßen und Wege sauber, nicht nur um die Ordnungsbehörde und Ihr Portemonnaie zu entlasten, sondern für die Sicherheit im Straßenverkehr und ein ansehnliches Ortsbild.

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